Grundversorgung Strom und Gas

Grundversorgung mit Strom

In Deutschland besteht für alle Haushalte ein gesetzlicher Anspruch auf einen Anschluss und auf die Versorgung mit elektrischem Strom. Die Energieversorgung Sylt übernimmt innerhalb ihres Grundversorgungsgebietes die Aufgabe der Grund- und Ersatzversorgung mit Strom (gem. § 36 Abs. 2 EnWG). Das heißt: Wir sind für Sie da – auch wenn Ihr bisheriger Stromlieferant Ihre Versorgung nicht mehr sicherstellen kann.

Grundversorger per Gesetz
Aus dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) ergibt sich die strikte Trennung des Stromnetzes von der Stromversorgung. Es besteht also zum einen eine (bedingte) Anschlusspflicht des Netzbetreibers und zum anderen eine Grundversorgungspflicht des Stromlieferanten (§ 36 Abs. 1 EnWG). Die Einzelheiten hierzu regeln die Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV) und die Ergänzenden Bedingungen inkl. Preisblatt der Energieversorgung Sylt.

Preise Grundversorgung Strom ab 01.01.2023

Grundversorgung mit Erdgas

Die Energieversorgung Sylt sind laut § 36 Abs. 2 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) für die Grund- und Ersatzversorgung auf Sylt verantwortlich. Hier stellen wir die kontinuierliche Gasversorgung auch der Haushalte sicher, deren Versorger z. B. aufgrund einer Insolvenz nicht mehr zur Belieferung imstande sind. Ungeachtet dessen bleibt jeder Haushalt in der Wahl seines Gaslieferanten frei. Die Einzelheiten hierzu regeln die Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV) und die Ergänzenden Bedingungen inkl. Preisblatt der Energieversorgung Sylt.

Preise Grundversorgung Gas ab 01.01.2023

Anspruch auf Grundversorgung nach EnWG (§ 3 Nr. 22) haben Kunden, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt nutzen. Dazu kommen Letztverbraucher, die Energie für einen, den Jahresverbrauch von 10.000 kWh nicht übersteigenden Eigenverbrauch für berufliche, gewerbliche oder landwirtschaftliche Zwecke beziehen.