Grundversorgung Strom und Gas

Grundversorgung mit Strom

In Deutschland besteht für alle Haushalte ein gesetzlicher Anspruch auf einen Anschluss und auf die Versorgung mit elektrischem Strom. Die Energieversorgung Sylt übernimmt innerhalb ihres Grundversorgungsgebietes die Aufgabe der Grund- und Ersatzversorgung mit Strom (gem. § 36 Abs. 2 EnWG). Das heißt: Wir sind für Sie da – auch wenn Ihr bisheriger Stromlieferant Ihre Versorgung nicht mehr sicherstellen kann.

Grundversorger per Gesetz
Aus dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) ergibt sich die strikte Trennung des Stromnetzes von der Stromversorgung. Es besteht also zum einen eine (bedingte) Anschlusspflicht des Netzbetreibers und zum anderen eine Grundversorgungspflicht des Stromlieferanten (§ 36 Abs. 1 EnWG). Die Einzelheiten hierzu regeln die Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV) und die Ergänzenden Bedingungen inkl. Preisblatt der Energieversorgung Sylt.

Steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG
Zum 01.01.2024 treten die gesetzlichen Änderungen durch den neuen §14a EnWG für steuerbare Verbraucheinrichtungen (steuVE) in Kraft. Daraus ergeben sich neue Vorgaben für Sie als Installateure, unsere gemeinsamen Kunden und uns als Netzbetreiber.
Der neue Paragraf gewährleistet eine flexiblere und zielgerichtetere Steuerung von Verbrauchseinrichtungen. Der Hintergrund für die Anpassung liegt in er Digitalisierung des dezentralen Stromsystems, die einen Grundpfeiler zur Erreichung klimapolitischer Ziele darstellt. Es werden damit folgende Ziele verfolgt:

  • Bessere Auslastung der Stromnetze: Vermeidung von Engpässen und Überbelastung durch netzorientiertes Steuern
  • Möglichkeit zur Leistungsregelung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen durch den Netzbetreiber
  • Kunden erhalten dafür eine pauschale Netzentgeltreduzierung (Modul 1) oder eine Netzentgeltreduzierung für die Energiemenge der steuVE (Modul 2)
  • Verpflichtende Teilnahme für Netzbetreiber und Betreiber einer steuVE - Eindeutige Anforderungen über Mess- und Abrechnungskonzepte (für Modul 2 ist gemäß §14a EnWG ein separater Zähler für die steuVE notwendig)

Die neue Regelung gilt für alle steuVE, die ab dem 01.01.2024 in Betrieb genommen werden. Bestandsanlagen ohne bestehenden §14a sind damit ausgenommen. Bei Bestandsanlagen mit bestehendem §14a sind Maßnahmen erst in einigen Jahren nötig – außer es sind jetzt umfassende Änderungen an der Anlage geplant. Nach Inkrafttreten des neuen §14a am 01.01.2024 folgt eine Übergangsperiode für Bestandsanlagen. Diese endet am 31.12.2028.

Preise Grundversorgung Strom ab 01.01.2024

Grundversorgung mit Erdgas

Die Energieversorgung Sylt sind laut § 36 Abs. 2 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) für die Grund- und Ersatzversorgung auf Sylt verantwortlich. Hier stellen wir die kontinuierliche Gasversorgung auch der Haushalte sicher, deren Versorger z. B. aufgrund einer Insolvenz nicht mehr zur Belieferung imstande sind. Ungeachtet dessen bleibt jeder Haushalt in der Wahl seines Gaslieferanten frei. Die Einzelheiten hierzu regeln die Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV) und die Ergänzenden Bedingungen inkl. Preisblatt der Energieversorgung Sylt.

Preise Grundversorgung Gas ab 01.07.2024

Anspruch auf Grundversorgung nach EnWG (§ 3 Nr. 22) haben Kunden, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt nutzen. Dazu kommen Letztverbraucher, die Energie für einen, den Jahresverbrauch von 10.000 kWh nicht übersteigenden Eigenverbrauch für berufliche, gewerbliche oder landwirtschaftliche Zwecke beziehen.



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