08.11.2023

FAQ zum Betrieb neuer Gasheizungen nach Inkrafttreten des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) und des Energiewende- und Klimaschutzgesetzes (EWKG) in Schleswig-Holstein


 

Dürfen auch nach dem Inkrafttreten des Gebäudeenergiegesetzes ab 1. Januar 2024 Gasheizungen eingebaut werden?

Auch Gasheizungen dürfen in Zukunft neu eingebaut werden. Eine Voraussetzung ist, dass diese auf erneuerbare Energien wie Wasserstoff oder auf Biomethan umrüstbar sind. 

Mit welchen Energieträgern dürfen Gasheizungen betrieben werden, die nach dem Vorliegen einer kommunalen Wärmeplanung eingebaut werden?

Sollte der kommunale Wärmeplan vorsehen, kein Wasserstoff-Netz (wie auf Sylt) auszubauen, können Sie auch weiterhin eine Gasheizung einbauen, wenn Sie diese mit 65 Prozent Biomethan betreiben. Dann wird aus Ihrer Gasheizung eine Biogasheizung. Diese funktioniert genau wie eine Erdgasheizung – mit dem Unterschied, dass sie als Energiequelle landwirtschaftliche Erzeugnisse nutzt, z. B. Ernteabfälle. Bei deren Gärung entsteht Biogas, das zu Biomethan veredelt und in das Gasnetz eingespeist wird. In der Regel können Sie jede herkömmliche Erdgasheizung ganz einfach mit Biomethan betreiben.

Mit welchen Energieträgern dürfen Gasheizungen, die nach dem 01.01.2024 eingebaut werden, betrieben werden, wenn noch keine kommunale Wärmeplanung vorliegt? 

Wenn noch keine kommunale Wärmeplanung vorliegt, können auch nach dem 01.01.2024 neu eingebaute Gasheizungen weiter mit Erdgas betrieben werden. Allerdings müssen diese zukünftig einen wachsenden Anteil an erneuerbaren Energien nutzen. Der Gesetzgeber legt auf Bundesebene fest, dass ab 2029 der Biomethan-Anteil mindestens 15 Prozent beträgt. Dieser Anteil erhöht sich dann auf mindestens 30 Prozent im Jahr 2035 und mindestens 60 Prozent 2040. Ab 2045 muss die Gasheizung klimaneutral betrieben werden, also mit 100 Prozent Biomethan.
In Schleswig-Holstein sieht das Energie und Klimaschutzgesetz (EWKG) schon seit 2022 vor, dass bei neu eingebauten Heizungsanlagen mindestens 15 Prozent des jährlichen Wärme- und Kälteenergiebedarfs durch Erneuerbare Energien gedeckt werden. 

In den nachfolgenden FAQ gehen wir auf den Paragrafen 9 des Energiewende- und Klimaschutzgesetz (EWKG) des Landes Schleswig-Holstein näher ein. Dieser behandelt die „Nutzungspflicht von Erneuerbaren Energien in der Wärme- und Kälteversorgung für beheizte Wohn- und Nichtwohngebäude im Gebäudebestand“, die seit dem 18. November 2022 in Schleswig-Holstein gilt.

Wozu werde ich verpflichtet?

Wenn ab dem 1. Juli 2022 im eigenen Haus die Heizungsanlage ausgetauscht oder nachträglich eingebaut wird, müssen anschließend mindestens 15 Prozent des jährlichen Wärme- und Kälteenergiebedarfs durch Erneuerbare Energien gedeckt werden.

Eine funktionsfähige, bestehende Heizungsanlage muss nicht getauscht werden, es sei denn bundesrechtliche Vorgaben greifen, z.B. das Betriebsverbot für über 30 Jahre alte Heizkessel, die mit einem flüssigen oder gasförmigen Brennstoff beschickt werden (gem. § 72 GEG).

Für wen gilt die Pflicht?

Die Pflicht gilt für Eigentümer von beheizten Gebäuden, die vor dem 1. Januar 2009 errichtet wurden. Wird das Gebäude verkauft, bevor die Pflicht erfüllt wurde, geht die Nutzungspflicht auf den neuen Eigentümer über.
Für Eigentümer von Wohnungen mit fossilbetriebenen Etagenheizungen gilt die Pflicht nur, wenn alle Etagenheizungen durch ein neues zentrales Heizsystem ersetzt werden.

Ab wann gilt die Pflicht?

Die Pflicht gilt seit dem 1. Juli 2022. Für Heizungsanlagen, die mit fossilen Energien betrieben werden und die vor dem 1. Juli 2022 mit einem zivilrechtlichen Vertrag verbindlich bestellt oder in Auftrag gegeben, aber noch nicht eingebaut wurden, gibt es einen Übergangszeitraum. Die Anlage muss innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung der  Durchführungsverordnung zum §9 EWKG installiert werden und betriebsbereit sein. Die Verordnung wurde am 17. November 2022 veröffentlicht und tritt zum 18. November in Kraft. Der Einbau muss dementsprechend bis zum 18. Mai 2023 erfolgen.

Was wird als Erneuerbare Energie anerkannt?

Solare Strahlungsenergie, Geothermie und Umweltwärme werden als Erneuerbare Energien zur Wärmeerzeugung anerkannt. Biomasse (fest, flüssig und gasförmig) gehört ebenso dazu, sofern sie direkt für die Wärmeversorgung genutzt wird und dies nicht über die Umwandlung in Strom geschieht.

Wer kontrolliert die Umsetzung?

Für die Überwachung und Überprüfung der Maßnahmen sind die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger zuständig. Diese leiten die Ergebnisse an die Kreisordnungsbehörden weiter. Das sind Landräte bzw. Bürgermeister der kreisfreien Städte.

Wo finde ich die notwendigen Formulare?

Zur Anzeige und für den Nachweis der Pflicht nach §9 EWKG sowie zum Entfallen der Pflicht hat das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur Formulare zur Verfügung gestellt. Diese können Sie nachfolgend herunterladen.

Zusätzliche Informationen finden Sie auch auf der Seite des Landes Schleswig-Holstein: https://www.schleswig-holstein.de/DE/fachinhalte/K/klimaschutz/energiewendeKlimaschutzgesetz.html

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