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Ersatzversorgung
Ersatzversorgung Im Energiewirtschaftsgesetz § 38 Abs.1 hat der Gesetzgeber festgelegt, dass der Grundversorger die Ersatzversorgung von Kunden übernimmt, die in Niederspannung Energie beziehen, ohne dass dem Bezug eine Lieferung oder ein Liefervertrag zugeordnet werden kann. Dieses Rechtsverhältnis endet, wenn die Energielieferung auf der Grundlage eines Energieliefervertrages des Kunden erfolgt, spätestens aber drei Monate nach Beginn der Ersatzversorgung. Für Kunden, die keine Haushaltskunden im Sinne von § 3 Nr. 22 EnWG sind, gelten für die Ersatzversorgung gesonderte Allgemeine Preise. Für die Ersatzversorgung von Haushaltskunden, die keine Haushaltskunden sind, erhöhen sich die Arbeitspreise (siehe Download) der Allgemeinen Preise um jeweils 0,5 Cent/kWh.
Energieversorgung Sylt GmbH liefert elektrische Energie für die Ersatzversorgung von Nicht-Haushaltskunden zu den Allgemeinen Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (Stromgrundversorgungsverordnung - Strom GVV) vom 26.10.2006, den Ergänzenden Bedingungen und den nachstehenden gesonderten Allgemeinen Preisen: Hier zum Download:
Preise für die Ersatzversorgung für nicht EVS-Kunden ab 01.01.2009
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